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Heutzutage bieten viele Bestatter verschiedene Möglichkeiten, einem Verstorbenen eine letzte Ruhestätte zu geben. Am geläufigsten ist die traditionelle Erdbestattung auf einem Friedhof. Dazu wird der Bestatter ein Sortiment von Särgen anbieten, die meistens aus Holz bestehen und in verschiedenen, auch individuellen Ausführungen und Preisklassen erhältlich sind. Mancherorts wird häufiger eine Feuerbestattung vorgenommen, die Asche des Verstorbenen wird in einer Urne bestattet. Allerdings gibt es, wenn weder Urne noch Friedhofs-Grabstätte gewünscht werden, weitere Möglichkeiten.
Zum Beispiel kann die Asche bei einer Almwiesenbestattung in der Schweiz auf einem Berghang ausgestreut werden. In der Schweiz besteht kein Friedhofszwang. In Deutschland ist das allerdings der Fall. Deshalb muss, wer die Asche seines Verstorbenen an einem privaten Ort aufbewahren will, mit ausländischen Bestattern zusammenarbeiten. Geahndet wird dieses Vorgehen nicht, es kann nur eine Zwangsbestattung drohen, die auf Kosten der Angehörigen geht. Ähnliches gilt für Felsbestattung unter der Grasnarbe eines Felsens, wobei hier die Grabstätte nicht gekennzeichnet werden darf.
Seit ein paar Jahren ist auch die Baumbestattung möglich, dabei wird die Asche direkt oder wie in Deutschland in einer Urne in den Wurzelbereich eines Baumes gegeben. Doch ist diese naturverbundene Bestattungsart noch wenig verbreitet. Üblicherweise werden Urnen entweder in der Nische eines Kolumbariums, in einem Urnengrab oder einer Urnenstele beigesetzt. Alternativ werden von vielen Bestattungsunternehmen See- und Flugbestattung angeboten. Bei einer Friedhofsbeisetzung kann außerdem zwischen einer anonymen Grabstätte, einem bezeichneten Einzelgrab oder einem Familien- oder Doppelgrab gewählt werden. Bei einer anonymen Beerdigung - meist auf Verfügung des Verstorbenen - darf die Beisetzung in den meisten Fällen nicht in Anwesenheit der Angehörigen und Trauergäste vorgenommen werden.
Bei jedem Todesfall muss in Deutschland notwendig ein Bestatter eingeschaltet werden. Die Angehörigen dürfen bestimmte Handlungen nicht selbst ausführen. Dazu zählen Transport, Einsargung und Überführung des Verstorbenen, sowie auch die Verwahrung der Verstorbenen bis zur Bestattung. Hingegen können Herrichtung, Waschung und Ankleidung des Verstorbenen, sowie sämtliche Behördengänge von den Hinterbliebenen übernommen werden. Die notwendigen Schritte können natürlich auch mithilfe professioneller Unterstützung unternommen werden.
Zunächst ist es unerlässlich, sich für eine Bestattungsform zu entscheiden und dabei gegebenenfalls die entsprechende Verfügung des Verstorbenen zu berücksichtigen. Die Befolgung des letzten Willens ist gesetzliche Pflicht. Nach deutschem Recht muss der Verstorbene auf einem Friedhof oder bei der Seebestattung an einem dafür vorgesehen Ort im Meer beigesetzt werden. Baldmöglichst sollten nach eigenem Ermessen der Angehörigen die näheren Bekannten und Verwandten benachrichtigt werden, eventuell wird eine Todesanzeige in der Zeitung geschaltet. Sofern der Verstorbene noch arbeitete, muss der Arbeitgeber schnellstmöglich benachrichtigt werden.
Wichtig ist der Erhalt eines Totenscheins. Er muss von einem Arzt ausgestellt werden, darauf werden Uhrzeit des Todeseintritts, sowie die Sterbeursache eingetragen. Bei Fremdeinwirkung oder Suizid muss die Polizei notwendigerweise eingeschaltet werden, die gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft die Sterbeursache ermittelt. Wenn der Verstorbene im Krankenhaus oder Altersheim verstorben ist, dann wird der Totenschein dort ausgestellt.
Der Totenschein muss vorgewiesen werden, um die Sterbeurkunde zu erhalten. Mit ihr wird der Betreffende auf dem Standesamt in das Sterbebuch eingetragen und die Urkunde ausgestellt, die notwendig ist, um die Bestattung zu veranlassen und die Verwaltung des Nachlasses in Angriff zu nehmen.
Schließlich muss bei einem Gang zur Friedhofsverwaltung der Bestattungstermin festgelegt werden und gegebenenfalls die Nutzungsrechte für eine Grabstätte beantragt, oder im Falle eines Familiengrabs, verlängert werden. Die Benutzung des Krematoriums und der Trauerhalle müssen nicht beantragt werden. Die Kosten und die Pflegebedingungen, sowie die Bestimmungen für die Gestaltung des Grabes sind von Kommune zu Kommune verschieden.
Darüber hinaus ist aber auch auf Folgendes zu achten: laufende Zahlungen des Verstorbenen, wie Daueraufträge und Einzugsermächtigungen müssen gestoppt werden, er muss bei seiner Krankenkasse abgemeldet werden, außerdem ist für sein Finanzamt eine Einkommenssteuer einzureichen. Alle Ämter müssen verständigt werden, die das Ableben der Person betreffen. Dazu gehören das Sozialamt oder das Versorgungsamt.
Es sollte geprüft werden, ob wirklich alle Verträge gekündigt wurden, dazu gehören einzelne Versicherungen, Sparverträge, Mietverträge, Mitgliedsbeiträge und Abonnements.